Mietbedingungen für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmer, Privatpersonen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
- 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. Verladung der Mietsache.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag
begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
- 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist berechtigt den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen um etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. 2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Besichtigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit. 4. Lässt der Vermieter einen ihm gestellte angemessenen Nachfirst für die Besichtigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
- 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Weitgehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters der schuldhaften Verletzung wesentlichen Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss legenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
- 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
- Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. 2. Abrechnung Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.3.Die Miete ist sofort ohne Abzug von Skonto zahl -bar.4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen. 5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegen-stand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet. 6. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen. 7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
- 6 Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse
behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.2. Der Mieter hat für die Stillliegezeit v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.3. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
- 7 Unterhaltspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
- 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
- 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbartem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. 4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
- 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
- Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises
als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. 3. Die Ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
- 11 Weitere Pflichten des Mieters
- 1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. 3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. 4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.5.Tretten Schäden jeglicher Art am Mietgerät auf ist sofort den Vermieter mitzuteilen. Eine Reparatur durch den Mieter darf nur nach Rücksprachemit dem Vermieter erfolgen. 6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 5. so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, auch die daraus entstehende, Folgeschäden.
- 12 Kündigung
1.a)Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. 2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen im Falle von § 5 Nr. 4; wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; in den Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1. 3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung. 4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
- 13 Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Bei Diebstahlschäden gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 25 % des Maschinenzeitwerts zzgl. der zur Wiederbeschaffung anfallenden Kosten
- 14 Nebenkosten
Die Miete versteht sich ohne Kosten für: Ver.- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin-und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. 2. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und
Vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort, zu tragen.
- 15 Verlängerung des Mietvertrages
Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen auf Antrag des Mieters verlängert werden, wenn das Gerät an der Arbeitsstätte, für die es gemietet worden ist, weiter benötigt wird. Der
Schriftliche Verlängerungsantrag muss vor dem vorgesehenen Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein.
- 16 Sonderbestimmungen für den Transport
Der Transport erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Mieters. Der Transport darf nur mit erforderlichen Transportgenehmigungen durchgeführt werden.
- 17 Sonderbestimmungen für Versicherungen
- Während der Mietzeit wird die Mietmaschine vom Vermieter gegen Maschinenbruch versichert. Reifen und Gummiketten sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter. 2. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden jeder Art zu versichern. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter. Der Mieter muss noch vor Versand/Abholung des Gerätes eine schriftliche Deckungszusage seiner Versicherungsgesellschaft vorliegen haben .Der Versicherungsschein ist dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 3. Der Versicherungsschutz nach Ziff. 2 hat insbesondere folgende Risiken abzudecken: a) Verstöße des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen unter Ausschluss des Regresses des Versicherers. b) Haftpflichtschäden, die durch das Mietobjekt entstehen. c) Feuer, Explosion, Vandalismus sowie höhere Gewalt. d) Beförderungsgefahr für alle Transportfälle sowie Be- und Entladeschäden. e) Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen entstehen. f) Sondergefahren, die durch einen außergewöhnlichen Einsatz des Mietobjektes entstehen, wie z. B. Überflutungsgefahr auf Wasserbaustellen, Verschüttungsgefahr u. ä..
- Tritt ein Schadensfall nach ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunkts, der Ursache des Schadenfalles und des Umfanges der Beschädigung, Kenntnis zu geben.
- 18 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch
am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen und zusätzlichen Mietbedingungen Gerätebezogen.
Auszug aus unseren Mietbedingungen / zusätzliche Mietbedingungen
Es gelten ausschließlich die Mietbedingungen der Fa. Paules Mietpark GmbH.
Diese sind immer Bestandteil des Mietvertrages.
Sämtliche Preise gelten für einen 8-Stunden-Arbeitstag, Mehrstunden oder Schichtbetrieb müssen gesondert vereinbart werden. Mindestmiete sind zwei Tage. Die Mietpreise beziehen sich auf den vereinbarten Mietzeitraum. Bei Unterschreitung des Zeitraums, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart. Die Miete beginnt mit dem Tag Auslieferung / Abholung und endet am Tage der Rücklieferung /-gabe des unbeschädigtem und vollständigem Mietgegenstandes, für die Ordnungsgemäße und rechtzeitige Rückgabe ist der Mieter verantwortlich. Abholung / Anlieferung nur während der regulären Öffnungszeiten.
Folgende Kosten sind im Mietpreis enthalten: Regulärer Mietpreis inkl. normaler Verschleiß
Folgende Kosten sind generell nicht im Mietpreis enthalten:
– Schmierfett
– Schäden aller Art, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, unterliegen nicht mehr den
regulären Mietbedingungen und werden gesondert berechnet
– Einschulung / Übergabeeinweisung / Inbetriebnahme (Einstellung am Trägergerät ist der Mieter selbst verantwortlich)
– Evtl. notwendige Rüst- bzw. Montagekosten werden je Auftrag gesondert ermittelt und separat berechnet
– Für Mieteinsätze mit Schrottscheren, sowie generell längere Mieteinsätze (Dauer länger als 4 Wochen) werden gesonderte
Vereinbarungen zur Verschleißaufarbeitung / Lieferung von Verschleißteilen getroffen
– Reinigung des Mietgerätes mit dem Dampfstrahler berechnen wir einen Stundensatz von 100 € Netto
– Achtung Betankung: Für nachzutankenden Kraftstoff berechnen wir zurzeit 1,80 € / Liter Kraftstoff
– Achtung Falschbetankung: Keinen Bio-Diesel verwenden! Alle entstehenden Kosten werden dem Mieter berechnet.
Maschinenbruchversicherung ist Pflicht.
Sollte die Maschinenbruchversicherung nicht durch die Fa. Paules Mietpark GmbH abgeschlossen werden, so ist es
Pflicht des Kunden, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Maschinenbruchversicherung über einen Drittanbieter
abgeschlossen wurde. Schäden am Mietobjekt sind unverzüglich zu melden. Bei Versicherung durch Fa. Paules Mietpark
erfolgt ein Selbstbehalt nach Versicherungsgruppe je Schadensfall.
Versicherungsgruppe Selbstbehalt A 500 € B 1800 € C 3000 € D 4000 € E 5500 €
Bei Diebstahlschäden gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 25 % des Maschinenzeitwerts zzgl. der zur Wiederbeschaffung anfallenden Kosten. Bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet der Mieter generell in Höhe des Schadens.
Schäden jeglicher Art an den Mietgeräten sind sofort dem Vermieter mitzuteilen. Eine Reparatur durch den Mieter darf nur nach Rücksprache erfolgen. Erfolgt eine eigenmächtige Reparatur des Mieters hat er für sämtliche Kosten und Folgekosten
(Falsche Instandsetzung) aufzukommen.
Freimeldungen sind nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Genehmigung durch die Fa. Paules Mietpark zulässig.
Die Mietgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters weitervermietet werden.
An Einsätze Untertage oder im Wasser sind nur mit schriftlichem Einverständnis von der Fa. Paules Mietpark GmbH erlaubt.
Achtung – Bei Benutzung von Maschinen ohne Straßen Zulassung auf öffentlichen Straßen besteht kein Versicherungsschutz
Zusatzinformation:
Der Mieter bestätigt, dass er vom Vermieter informiert wurde, dass in den Mietgeräten ein GPS-Ortungssystem
eingebaut ist, welches vom Vermieter jederzeit aktiviert werden kann, sodass (Ortung)Daten an den Vermieter
übermittelt werden können. Die Übermittlungsdaten dienen der Erfassung der Maschinenzustände und der
technischen Ferndiagnose, sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können Standort; Datum; Arbeits-
zeiten und weitere maschinentechnische Informationen erfasst werden.
Der Mieter erteilt seine Zustimmung zur Erhebung der Ortungsdaten durch das GPS-Gerät sowie die Übermittlung an den Vermieter.
Die Miete ist im Voraus zu Bezahlen und nicht skontier fähig.
Alle Preise plus gesetzlicher MwSt. Versicherung; Selbstbehalt nach Versicherungsgruppen ab Luhe –Wildenau
Das Angebot ist freibleibend. Irrtum, sowie die zwischenzeitliche Vermietung behalten wir uns vor
Ihr Paules Mietpark Team


